Zum Inhalt springen

Kostenlos, ohne Anmeldung

Fristenrechner § 548 BGB: Ansprüche nach dem Auszug

Ersatzansprüche nach dem Auszug verjähren nach § 548 BGB in sechs Monaten: die der Vermieterseite ab Rückgabe (Abs. 1), die der Mieterseite ab Ende des Mietverhältnisses (Abs. 2). Der Rechner nennt den letzten Tag.

Ansprüche der Vermieter:in

Schäden an der Wohnung: Die Frist beginnt mit der Rückgabe der Wohnung (§ 548 Abs. 1 BGB).

Ansprüche der Mieter:in

Ersatz von Aufwendungen und Wegnahme von Einrichtungen: Die Frist beginnt mit dem Ende des Mietverhältnisses (§ 548 Abs. 2 BGB).

  • Verhandlungen über den Anspruch hemmen die Verjährung (§ 203 BGB), ebenso z. B. Klage oder selbständiges Beweisverfahren (§ 204 BGB); der Rechner berücksichtigt das nicht.
  • Die Rückzahlung der Kaution selbst unterliegt nicht dieser Sechs-Monats-Frist.
  • Gesetzliche Feiertage sind nicht eingerechnet; fällt das Ende auf einen Feiertag, gilt ebenfalls der nächste Werktag.

Allgemeine Vorlage und Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Notariat, Anwaltskanzlei oder Mieterverein bzw. Haus & Grund.