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Fristenrechner § 548 BGB: Ansprüche nach dem Auszug
Ersatzansprüche nach dem Auszug verjähren nach § 548 BGB in sechs Monaten: die der Vermieterseite ab Rückgabe (Abs. 1), die der Mieterseite ab Ende des Mietverhältnisses (Abs. 2). Der Rechner nennt den letzten Tag.
Ansprüche der Vermieter:in
Schäden an der Wohnung: Die Frist beginnt mit der Rückgabe der Wohnung (§ 548 Abs. 1 BGB).
Ansprüche der Mieter:in
Ersatz von Aufwendungen und Wegnahme von Einrichtungen: Die Frist beginnt mit dem Ende des Mietverhältnisses (§ 548 Abs. 2 BGB).
- Verhandlungen über den Anspruch hemmen die Verjährung (§ 203 BGB), ebenso z. B. Klage oder selbständiges Beweisverfahren (§ 204 BGB); der Rechner berücksichtigt das nicht.
- Die Rückzahlung der Kaution selbst unterliegt nicht dieser Sechs-Monats-Frist.
- Gesetzliche Feiertage sind nicht eingerechnet; fällt das Ende auf einen Feiertag, gilt ebenfalls der nächste Werktag.
Allgemeine Vorlage und Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Notariat, Anwaltskanzlei oder Mieterverein bzw. Haus & Grund.
